Änderung der Klärschlammverordnung – Umwelt- und Naturschutz aus Sicht kommunaler Abwasserentsorgung
Die Arbeitsgemeinschaft Kommunalpolitik der CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat in der AG-Sitzung am 12. Januar 2016 die Änderung der Klärschlammverordnung beraten.
- Die Arbeitsgemeinschaft Kommunalpolitik lehnt eine zu restriktive Auslegung der Klärschlammverordnung ab, weil sie vor allem kleinere Kommunen überproportional benachteiligt.
- Die Arbeitsgemeinschaft Kommunalpolitik spricht sich dafür aus, den Geltungsbereich der Klärschlammverordnung auf Anlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 50.000 EW zu be-grenzen und kleinere Anlagen von der Umsetzung auszunehmen.
- Die Arbeitsgemeinschaft Kommunalpolitik spricht sich für eine möglichst lange Übergangsfrist – wenigstens bis zum Jahr 2025 – aus mit der Einschränkung, dass bis zu diesem Zeit-punkt tatsächlich Verfahren entwickelt worden sind, die in dem erforderlichen Umfang zur Phosphorrückgewinnung genutzt werden können. Hierfür soll eine Evaluation im Jahr 2020 vorgesehen werden, auf deren Grundlage ggf. Fristen geändert werden können.
- Die Arbeitsgemeinschaft Kommunalpolitik spricht sich dafür aus, die in der Düngemittelverordnung geregelte Nutzung von Polymeren analog zur Fristensetzung in der Klärschlammverordnung über den bislang festgelegten Fristablauf hinaus zu ermöglichen.
- Die Arbeitsgemeinschaft Kommunalpolitik spricht sich dafür aus, in der Änderung der Klärschlammverordnung neben der Verbrennung des Klärschlamms auch Alternativen zur Umsetzung des im Koalitionsvertrag vereinbarten Ziels, den Schutz der Gewässer vor Nährstoffeinträgen zu verstärken, zu ermöglichen.
- Die Arbeitsgemeinschaft Kommunalpolitik bittet die beteiligten Arbeitsgruppen Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie Ernährung und Landwirtschaft, sich in den weiteren Beratungen für die oben stehenden Positionierungen einzusetzen und diese gegenüber dem federführenden Umweltministerium zu vertreten.